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   BVerwG, 30.08.2023 - 10 C 10.23 (10 C 2.22)   

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https://dejure.org/2023,26557
BVerwG, 30.08.2023 - 10 C 10.23 (10 C 2.22) (https://dejure.org/2023,26557)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.2023 - 10 C 10.23 (10 C 2.22) (https://dejure.org/2023,26557)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 2023 - 10 C 10.23 (10 C 2.22) (https://dejure.org/2023,26557)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2023 - 10 C 10.23
    Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 und vom 8. November 2022 - 2 BvR 2480/10 u. a. - GRUR 2023, 549 Rn. 156; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 2019 - 2 B 7.19 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 18 Rn. 17 und vom 27. Januar 2022 - 9 A 20.21 - juris Rn. 3).
  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2023 - 10 C 10.23
    Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 und vom 8. November 2022 - 2 BvR 2480/10 u. a. - GRUR 2023, 549 Rn. 156; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 2019 - 2 B 7.19 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 18 Rn. 17 und vom 27. Januar 2022 - 9 A 20.21 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 29.03.2023 - 10 C 2.22

    Kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Unterlagen Helmut Kohls

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2023 - 10 C 10.23
    Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2023 - BVerwG 10 C 2.22 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 18.07.2019 - 2 B 7.19

    Verlust des Rügerechts einer Partei eines Rechtsstreits bei einer fehlerhaften

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2023 - 10 C 10.23
    Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 und vom 8. November 2022 - 2 BvR 2480/10 u. a. - GRUR 2023, 549 Rn. 156; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 2019 - 2 B 7.19 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 18 Rn. 17 und vom 27. Januar 2022 - 9 A 20.21 - juris Rn. 3).
  • EGMR, 10.07.2006 - 19101/03

    SDRUZENÍ JIHOCESKÉ MATKY c. REPUBLIQUE TCHEQUE

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2023 - 10 C 10.23
    Diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben sich auch aus den Ausführungen der Klägerin zur Entscheidung der Fünften Sektion des Gerichtshofs vom 10. Juli 2006 - Nr. 19101/03 - SDRUZENÍ JIHOCESKÉ MATKY gegen Tschechien - nicht.
  • BVerwG, 16.12.2022 - 10 C 6.22

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2023 - 10 C 10.23
    Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 10 C 6.22 - juris Rn. 2 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 20.21

    Möglichkeit einer Verletzung des Grundeigentums eines Eigentümers durch Änderung

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2023 - 10 C 10.23
    Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 und vom 8. November 2022 - 2 BvR 2480/10 u. a. - GRUR 2023, 549 Rn. 156; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 2019 - 2 B 7.19 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 18 Rn. 17 und vom 27. Januar 2022 - 9 A 20.21 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 27.02.2024 - 10 B 12.23
    Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. August 2023 - 10 C 10.23 - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BVerwG, 23.10.2023 - 10 B 6.23

    Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Sohlrampe

    Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. August 2023 - 10 C 10.23 - juris Rn. 3 m. w. N.).
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